§ 1 | Name, Sitz, Geschäftsjahr |
§ 2 | Zweck des Vereins |
§ 3 | Mitgliedschaft |
§ 4 | Organe |
§ 5 | Rechte und Pflichten der Mitglieder |
§ 6 | Vorstand |
§ 7 | Mitgliederversammlung |
§ 8 | Durchführung der Mitgliederversammlung |
§ 9 | Niederschrift |
§ 10 | Satzungsänderungen |
§ 11 | Vermögen |
§ 12 | Auflösung |
1. Der Verein trägt den Namen: "Bundesverband firmenverbundener
Versicherungsvermittler und
–gesellschaften e.V." Er wurde im
Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Zweck des Vereins ist die Wahrung der Interessen firmenverbundener Versicherungsvermittler
und –gesellschaften.
2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu
satzungsmäßigen Zwecken.
1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
2. Mitglieder des Vereins können nur
Versicherungsvermittlungsgesellschaften und /oder Ver-
sicherungsgesellschaften sein, an denen ausschließlich und
unmittelbar
Industrie-, Handels- oder sonstige, nicht auf dem Finanz-
und Versicherungssektor tätige,
Unternehmen beteiligt sind.
3. Mitglieder können nur durch ihre Organe und diese nur durch
natürliche Personen vertreten werden,
die ausschließlich, unmittelbar
oder mittelbar dem Anteilseignerunternehmen gemäß
Ziffer 2 zuzuordnen
sind.
4. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
6. Personen, die sich in besonderer Weise Verdienste um den Verein
erworben haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ehrenmitglieder haben die Rechte der
ordentlichen Mitglieder.
Sie sind
von der Beitragszahlung befreit. Die Ehrenmitgliedschaft ruht, wenn das
Ehrenmitglied unmittelbar oder mittelbar für ein
Versicherungsunternehmen oder ein
Maklerunternehmen oder einen Verband
der Versicherungswirtschaft tätig ist.
7. Die Mitgliedschaft endet durch:
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen.
2.
Jedes Mitglied ist berechtigt, zur Mitgliederversammlung Anträge
einzureichen. Diese müssen
dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor
der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
Später eingehende Anträge
können nur mit Einwilligung des Vorstandes auf die Tagesordnung
gesetzt
werden.
3. Jedes ordentliche Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.
4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ansprüche nur auf Ersatz der tatsächlich
entstandenen Auslagen.
5.
Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, den
Verein bei der Erfüllung
seiner Aufgaben zu unterstützenjährlich einen
Beitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
Der Beitrag wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.
1. Der Vorstand besteht aus
Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein.
3.
Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins.
Ihm obliegen die Verwaltung
des Vermögens des Vereins und die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Alle Vorstandsmitglieder sind bei der Beschlussfassung gleichberechtigt. Der
Vorstand ist nicht
beschlussfähig, wenn weniger als 3 seiner Mitglieder
zugegen sind. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzenden
den Ausschlag. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf
schriftlichem Wege fassen, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem
Verfahren widerspricht.
4. Der Schatzmeister verwaltet die
Kasse des Vereins und führt Buch über die Einnahmen und
Ausgaben.
Zahlungsanweisungen erteilt der Schatzmeister. Dieses Recht kann er mit
Zustimmung des Vorstandes auch anderen Mitgliedern des Vorstandes
einräumen.
5. Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig nur
abberufen werden, wenn sie den Interessen
des Vereins gröblich
zuwiderhandeln. Dies zu entscheiden obliegt einer mit dieser
Tagesordnung einzuberufenden Mitgliederversammlung. Die Entscheidung
bedarf einer Mehrheit
von mindestens 66 2/3 % der abgegebenen gültigen
Stimmen.
6. Bis zu Wahl eines neuen Vorstandes führ der übrige Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter.
7.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder
des Vorstandes das Recht,
ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der
Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
beauftragen.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Hierzu ist
er verpflichtet, wenn 10 % der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der
Gründe schriftlich
verlangen.
3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 2 Wochen
schriftlich einzuladen.
4. Die Mitglieder können sich
untereinander schriftlich zur Vertretung in der Mitgliederversammlung
bevollmächtigen. Sie können die Vollmacht auch einem gesetzlichen
Vertreter eines Mitgliedes
als natürliche Person erteilen.
5.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Die Entgegennahme des
Geschäftsberichtes
des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der
Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;Wahl des
Vorstandes;Wahl von
mindestens 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht,
jederzeit
in die Führung des Kassengeschäfts Einblick zu nehmen. Über die Prüfung
der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht
zu erstatten.
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle
sonstigen ihr vom Vorstand
unterbreiteten Vorlagen;Genehmigung des
Haushaltplans;Beschlussfassung über die Höhe
des Beitrages;Wahl eines
Wahlausschusses;Wahl von Ehrenmitgliedern;Beschlussfassung
über die
Auflösung des Vereins.
§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
1.
Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende,
bei Verhinderung beider ein vom 1.
Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des Vorstandes.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit gilt die Einladung zur
ordentlichen Mitgliederversammlung
zugleich als weitere Einladung zu
einer neuen Mitgliederversammlung, die sich unmittelbar an
die
abgelaufene Mitgliederversammlung anschließt. Auf dieser weiteren
Mitgliederversammlung
genügt zur Beschlussfassung die Anzahl der
anwesenden Stimmen. Hierauf wird in dem
Einladungsschreiben zur
Mitgliederversammlung hingewiesen.
3.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen,
es sei denn, das Gesetz oder die Satzung
schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
4. Die
Beschlussfassung erfolgt auf Zuruf, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem
entgegenstehen oder mehr als 10 % der
anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung wünschen.
Über
die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind
Niederschriften zu fertigen und
vom Leiter der Sitzung bzw. der
Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Eine
Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung
ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen
der Satzung und der Text der Änderung in der Tagesordnung bekannt zu
geben. Eine Änderung der Satzung bedarf zur Beschlussfassung mindestens
75 % der
abgegebenen gültigen Stimmen.
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Zwecks
des Vereins verwendet.
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sie von mindestens 75
% der anwesenden Mitgliedern
auf einer mit dieser Tagesordnung
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Das
Vermögen des Vereins wird im Falle der Auflösung einem als gemeinnützig
anerkannten Sozialfonds
der Studenten an der Fachhochschule Köln in der
Fachrichtung Versicherungswesen zur Verfügung gestellt.