Bundesverband firmenverbundener Versicherungsvermittler und -gesellschaften e.V.
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Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 9 Niederschrift
§ 10 Satzungsänderungen
§ 11 Vermögen
§ 12 Auflösung


Pfeil_oben § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: "Bundesverband firmenverbundener Versicherungsvermittler und 
    –gesellschaften     e.V." Er wurde im Vereinsregister eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Pfeil_oben § 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Wahrung der Interessen firmenverbundener Versicherungsvermittler
    und –gesellschaften.

2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu 
    satzungsmäßigen Zwecken.

 

Pfeil_oben § 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

2. Mitglieder des Vereins können nur Versicherungsvermittlungsgesellschaften und /oder  Ver-
    sicherungsgesellschaften sein, an denen ausschließlich und unmittelbar 
    Industrie-, Handels- oder sonstige, nicht auf dem Finanz- und Versicherungssektor tätige, 
    Unternehmen beteiligt sind.

3. Mitglieder können nur durch ihre Organe und diese nur durch natürliche Personen vertreten werden,
    die ausschließlich, unmittelbar oder mittelbar dem Anteilseignerunternehmen gemäß
    Ziffer 2 zuzuordnen sind.

4. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.

5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

6. Personen, die sich in besonderer Weise Verdienste um den Verein erworben haben, können zu 
    Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der 
    ordentlichen Mitglieder.
    Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Ehrenmitgliedschaft ruht, wenn das
    Ehrenmitglied unmittelbar oder mittelbar für ein Versicherungsunternehmen oder ein 
    Maklerunternehmen oder einen Verband der Versicherungswirtschaft tätig ist.

7. Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Ableben bzw. Auflösung bei juristischen Personen,
  2. Austritt, der mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären ist.
  3. Ausschluss
    Ein Ausschluss ist nur zulässig, wenn ein Mitglied dem Zweck des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt oder seinen Pflichten nach § 5, Ziffer 5 nicht nachkommt.
    Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen.
  4. Fortfall der Voraussetzungen des § 3, Ziffer 2.

 

Pfeil_oben § 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

Pfeil_oben § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, zur Mitgliederversammlung Anträge einzureichen. Diese müssen 
    dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
    Später eingehende Anträge können nur mit Einwilligung des Vorstandes auf die Tagesordnung
    gesetzt werden.

3. Jedes ordentliche Mitglied kann in den Vorstand gewählt werden.

4. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben Ansprüche nur auf Ersatz der tatsächlich 
    entstandenen Auslagen.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren, den Verein bei der Erfüllung
    seiner Aufgaben zu unterstützenjährlich einen Beitrag zu zahlen, der von der Mitgliederversammlung
    beschlossen wird. Der Beitrag wird zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

 

Pfeil_oben § 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem 1. Beisitzer
  6. dem 2. Beisitzer

Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein.

3. Der Vorstand führt ehrenamtlich die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung 
    des Vermögens des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 
    Alle Vorstandsmitglieder sind bei der Beschlussfassung gleichberechtigt. Der Vorstand ist nicht 
    beschlussfähig, wenn weniger als 3 seiner Mitglieder zugegen sind. Bei Stimmengleichheit gibt die
    Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf 
    schriftlichem Wege fassen, sofern kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht.

4. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt Buch über die Einnahmen und 
    Ausgaben. Zahlungsanweisungen erteilt der Schatzmeister. Dieses Recht kann er mit 
    Zustimmung des Vorstandes auch anderen Mitgliedern des Vorstandes einräumen.

5. Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig nur abberufen werden, wenn sie den Interessen 
    des Vereins gröblich zuwiderhandeln. Dies zu entscheiden obliegt einer mit dieser 
    Tagesordnung einzuberufenden Mitgliederversammlung. Die Entscheidung bedarf einer Mehrheit 
    von mindestens 66 2/3 % der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Bis zu Wahl eines neuen Vorstandes führ der übrige Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter.

7. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Mitglieder des Vorstandes das Recht,
    ein anderes Mitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
    beauftragen.

 

Pfeil_oben § 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich einzuberufen.

2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist 
    er verpflichtet, wenn 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der
    Gründe schriftlich verlangen.

3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 
    mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.

4. Die Mitglieder können sich untereinander schriftlich zur Vertretung in der Mitgliederversammlung 
    bevollmächtigen. Sie können die Vollmacht auch einem gesetzlichen Vertreter eines Mitgliedes
    als natürliche Person erteilen.

5. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Die Entgegennahme des Geschäftsberichtes 
    des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung;Wahl des 
    Vorstandes;Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht, 
    jederzeit in die Führung des Kassengeschäfts Einblick zu nehmen. Über die Prüfung 
    der Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
    Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand 
    unterbreiteten Vorlagen;Genehmigung des Haushaltplans;Beschlussfassung über die Höhe 
    des Beitrages;Wahl eines Wahlausschusses;Wahl von Ehrenmitgliedern;Beschlussfassung 
    über die Auflösung des Vereins.

 

Pfeil_oben § 8 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende,
    bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des Vorstandes.

2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
    Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit gilt die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung 
    zugleich als weitere Einladung zu einer neuen Mitgliederversammlung, die sich unmittelbar an 
    die abgelaufene Mitgliederversammlung anschließt. Auf dieser weiteren Mitgliederversammlung 
    genügt zur Beschlussfassung die Anzahl der anwesenden Stimmen. Hierauf wird in dem 
    Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung hingewiesen.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 
    es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

4. Die Beschlussfassung erfolgt auf Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem 
    entgegenstehen oder mehr als 10 % der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung wünschen.

 

Pfeil_oben § 9 Niederschrift

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen und 
vom Leiter der Sitzung bzw. der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Pfeil_oben § 10 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung 
ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung und der Text der Änderung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Eine Änderung der Satzung bedarf zur Beschlussfassung mindestens 75 % der 
abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Pfeil_oben § 11 Vermögen

1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Zwecks 
    des Vereins verwendet.

 

Pfeil_oben § 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn sie von mindestens 75 % der anwesenden Mitgliedern 
    auf einer mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen wird.

2. Das Vermögen des Vereins wird im Falle der Auflösung einem als gemeinnützig anerkannten Sozialfonds 
    der Studenten an der Fachhochschule Köln in der Fachrichtung Versicherungswesen zur Verfügung gestellt.